• Arzt- und Zahnarzt - Rechnungen sind fällig, wenn sie „erteilt" werden (§12 GOÄ / § 10 GOZ), müssen also sofort nach Rechnungszugang und ohne Fristen bezahlt werden.
    • Üblicherweise werden Patienten stillschweigend oder ausdrücklich in der Rechnung Zahlungsziele eingeräumt. Das sind meistens 21 Tage.
    • Von überfälligen Rechnungen spricht man, wenn das Zahlungsziel überschritten wurde.
    • Nach einer Mahnung (und nicht nach zwei oder drei) befinden sich Patienten in Zahlungsverzug (§286 BGB).
    • Frühestens nach Ablauf der in der ersten Mahnung gesetzten Frist können Inkassoverfahren eingeleitet werden.
    • In der letzten Mahnung muss auf Konsequenzen, rechtl. Schritte o.ä. hingewiesen werden, z. B. dass nach Fristablauf Medizininkasso beauftragt wird, wenn nicht bezahlt wird.


Nach Fristablauf wird Medizininkasso

mit dem Einzug beauftragt !!

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